Die Grundregel: Speisen 7 %, Getränke 19 %
Seit dem 1. Januar 2026 entscheidet in der Gastronomie nicht mehr der Ort des Verzehrs über den Steuersatz, sondern allein die Art der Leistung. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG stellt "die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" unter den ermäßigten Satz von 7 % - ausdrücklich "mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Für Speisen gilt damit derselbe Satz, ob sie am Tisch serviert, am Tresen im Stehen gegessen, zum Mitnehmen eingepackt oder nach Hause geliefert werden. Getränke bleiben davon ausgenommen und folgen dem Regelsatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Die frühere, jahrzehntelang streitanfällige Abgrenzung zwischen "Lieferung" (Speise zum Mitnehmen, 7 %) und "sonstiger Leistung" (Verzehr vor Ort mit Sitzplatz, Bedienung und Geschirr, 19 %) ist für Speisen damit gegenstandslos geworden - sie taucht in älteren Ratgebern aber noch häufig auf.
Was das für einzelne Betriebe bedeutet
Der einheitliche Speisensatz zieht sich durch alle Betriebsformen. Mehrwertsteuer Imbiss, Mehrwertsteuer Döner, Mehrwertsteuer Pizza, Mehrwertsteuer Pommes, Mehrwertsteuer Foodtruck und Mehrwertsteuer Kantine sind im Verzeichnis durchgehend mit 7 % und der Rechtsgrundlage § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eingetragen - ebenso Mehrwertsteuer Essen zum Mitnehmen. Betriebe, die Speisen und Getränke nebeneinander verkaufen, führt das Verzeichnis dagegen als Fall mit zwei Sätzen: Mehrwertsteuer Restaurant, Mehrwertsteuer Café und Mehrwertsteuer Essen gehen tragen den Status "7 % oder 19 %", weil auf derselben Rechnung beide Sätze auftreten. Das ist kein Fehler in der Kasse, sondern die korrekte Folge der Ausnahme für Getränke.
Getränke: die Ausnahme im Gesetzestext
Die Ausnahme für Getränke steht direkt im Wortlaut der Norm und gilt unabhängig davon, ob getrunken oder mitgenommen wird. Mehrwertsteuer Bier und andere alkoholische Getränke sind in Anlage 2 überhaupt nicht genannt und bleiben deshalb bei 19 %; Mehrwertsteuer Limonade und andere wasserhaltige Getränke der Position 2202 sind in Anlage 2 nur als Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil erfasst. Auch Mehrwertsteuer Mineralwasser unterliegt dem Regelsatz, weil Anlage 2 Nr. 34 Trinkwasser in Fertigpackungen ausdrücklich ausnimmt - während Mehrwertsteuer Leitungswasser vom Wasserversorger mit 7 % geliefert wird. Ermäßigt bleiben in der Getränkekarte praktisch nur Erzeugnisse, die über ihre eigene Warennummer in Anlage 2 stehen, etwa Mehrwertsteuer Milch. Die Einordnung jedes einzelnen Getränks steht in der Kategorie Getränke.
Der Klassiker: Kaffee als Ware und als Getränk
An Mehrwertsteuer Kaffee lässt sich der Unterschied am besten zeigen. Als Ware - Bohnen, Pulver oder Kapseln in der Packung - fällt Kaffee unter Kapitel 9 des Zolltarifs und damit unter Anlage 2 Nr. 12 UStG: 7 %. Als zubereitetes Getränk im Café, im Restaurant oder to go greift dagegen die Getränkeausnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, sodass 19 % anfallen. Dasselbe Produkt, zwei Sätze - entschieden wird nicht über den Ort, sondern über die Frage, ob eine Ware geliefert oder ein Getränk abgegeben wird.
Lieferservice und Catering
Mehrwertsteuer Lieferservice und Mehrwertsteuer Catering sind im Verzeichnis ebenfalls mit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geführt: Beide erbringen Verpflegungsdienstleistungen, und die Norm unterscheidet nicht danach, ob zusätzlich Personal, Geschirr oder ein Buffetaufbau gestellt werden. Die früher entscheidende Frage nach dem Gewicht des Dienstleistungselements hat für den Speisenanteil damit ihre Bedeutung verloren. Unverändert gilt die Getränkeausnahme: Der mitgelieferte Wein oder die Getränkepauschale bleibt bei 19 % und muss in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Hotel, Übernachtung und Frühstück
Für die reine Übernachtung im Mehrwertsteuer Hotel gilt seit 2010 der ermäßigte Satz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG - allerdings nur für die Beherbergung selbst; Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind laut Gesetzeswortlaut ausgenommen. Das Mehrwertsteuer Hotelfrühstück ist im Verzeichnis mit 7 % geführt, seit 2026 aber aus einem anderen Grund als die Übernachtung: nicht als Nebenleistung zur Beherbergung, sondern als eigenständige Verpflegungsdienstleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Die Getränke am Frühstücksbuffet bleiben davon ausgenommen.
Kombinierte Angebote: Menüs und Gedecke
Bündelt ein Betrieb Speise und Getränk zu einem Gesamtpreis, muss er den Preis steuerlich weiterhin aufteilen: Der Speisenanteil folgt dem ermäßigten Satz, der Getränkeanteil dem Regelsatz. Die Aufteilung erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Auf einem einzigen Menüpreis liegen damit intern zwei Steuersätze, auch wenn der Gast nur einen Gesamtbetrag zahlt. Was das in Zahlen bedeutet, lässt sich mit dem MwSt-Rechner für jeden Teilbetrag nachrechnen: Aus 10 Euro netto Speisenanteil werden 10,70 Euro brutto, aus 5 Euro netto Getränkeanteil dagegen 5,95 Euro.
Trinkgeld
Freiwilliges Mehrwertsteuer Trinkgeld, das direkt an das Bedienpersonal geht und nicht Teil des vom Betrieb vereinnahmten Entgelts ist, ist gar nicht steuerbar - es ist keine Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers, sondern eine Zuwendung des Gastes an die Bedienung. Fließt das Trinkgeld dagegen dem Unternehmer selbst zu oder wird eine verpflichtende Bedienungspauschale berechnet, teilt der Betrag das steuerliche Schicksal der Hauptleistung und wird mit deren Satz besteuert.
Wie es zur Regelung von 2026 kam
Der ermäßigte Satz auf Speisen hat eine Vorgeschichte: Zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2023 galt er bereits einmal befristet als Corona-Konjunkturmaßnahme, danach kehrte der Verzehr vor Ort für zwei Jahre zum Regelsatz zurück. Mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist die Ermäßigung seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft im Gesetz verankert und nicht mehr befristet. Die Einordnung der Gastronomie im Zeitverlauf zeigt der Artikel Geschichte der Mehrwertsteuer.
Warum die Rechtsgrundlage zählt
Weil in der Gastronomie auf einer Rechnung regelmäßig zwei Sätze stehen, verweist jede Produktseite im Verzeichnis auf die konkrete Norm - nachzulesen unter alle Rechtsgrundlagen aus § 12 UStG und Anlage 2 oder gebündelt in der Kategorie Gastronomie und Dienstleistungen. Wer unsicher ist, wie ein konkretes Angebot einzuordnen ist, findet dort die Begründung im Einzelfall statt einer pauschalen Regel. Für alle Grenzfälle außerhalb der Gastronomie liefert der Artikel 7 oder 19 Prozent? So finden Sie den richtigen MwSt-Satz die allgemeine Prüfreihenfolge.
Rechenbeispiel: Restaurantrechnung
Zwei Gäste bestellen zwei Hauptgerichte zu je 14,90 € sowie zwei Softdrinks zu je 3,90 € und ein Bier zu 4,50 €. Die Rechnung weist die Steuer getrennt nach Sätzen aus:
| Position | Brutto | Satz | darin MwSt |
|---|---|---|---|
| Speisen | 29,80 € | 7 % | 1,95 € |
| Getränke | 12,30 € | 19 % | 1,96 € |
| Summe | 42,10 € | 3,91 € |
Die Steuer auf die Speisen ergibt sich aus 29,80 € × 7 ÷ 107, die auf die Getränke aus 12,30 € × 19 ÷ 119. Würde der Gesamtbetrag pauschal mit 19 % gerechnet, ergäben sich 6,72 € Steuer, also deutlich zu viel. Die Teilbeträge lassen sich mit dem MwSt-Rechner einzeln prüfen. Freiwilliges Trinkgeld an die Bedienung taucht in dieser Rechnung nicht auf.
Quellen und Prüfstand
Geprüft 24.10.2026 gegen die folgenden Primärquellen. Gesetzestexte in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF):
- § 12 UStG - Steuersätze - Abs. 2 Nr. 11 Beherbergung, Nr. 15 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- Anlage 2 zum UStG - Nr. 4 Milch, Nr. 12 Kaffee, Nr. 34 Wasser
- § 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen - Steuerbetrag je Steuersatz