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Anlage 2 Nr. 12 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 12 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

22 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 12 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Kaffeebohnen7 %
Gewürze7 %
Currypulver7 %
Entkoffeinierter Kaffee7 %
Grüner Tee7 %
Ingwer7 %
Kardamom7 %
Kreuzkümmel7 %
Kurkuma7 %
Lorbeerblätter7 %
Matcha7 %
Mate-Tee7 %
Muskatnuss7 %
Nelken7 %
Paprikapulver7 %
Pfeffer7 %
Safran7 %
Schwarzer Pfeffer7 %
Schwarzer Tee7 %
Vanille7 %
Vanilleschoten7 %
Zimt7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Kapitel 9
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
50

Alle 50 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 09011100Kaffee, nicht geröstet und nicht entkoffeiniert
  • 09011200Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert
  • 09012100Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert
  • 09012200Kaffee, geröstet, entkoffeiniert
  • 09019010Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen
  • 09019090Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Weitere 44 Warennummern anzeigen
  • 09021000Grüner Tee (nicht fermentiert), auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3kg oder weniger
  • 09022000Grüner Tee (nicht fermentiert), auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 3kg
  • 09023000Schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelb. Umschließungen mit einem Inhalt von 3kg oder weniger
  • 09024000Schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelb. Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 3kg
  • 09030000Mate
  • 09041100Pfeffer der Gattung "Piper", weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09041200Pfeffer der Gattung "Piper", gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09042110Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09042190Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09042200Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09051000Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09052000Vanille, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09061100Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09061900Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Zimt "Cinnamomum zeylanicum Blume")
  • 09062000Zimt und Zimtblüten, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09071000Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09072000Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09081100Muskatnüsse, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09081200Muskatnüsse, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09082100Muskatblüte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09082200Muskatblüte, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09083100Amomen und Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09083200Amomen und Kardamomen, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09092100Korianderfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09092200Korianderfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09093100Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09093200Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09096100Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09096200Anis-, Sternanis-, Kümmel-, oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09101100Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09101200Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09102010Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09102090Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 09103000Kurkuma
  • 09109105Curry
  • 09109110Gewürzmischungen im Sinne der Anmerkung 1b) zu diesem Kapitel, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Curry)
  • 09109190Gewürzmischungen im Sinne der Anmerkung 1b) zu diesem Kapitel, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausg. Curry)
  • 09109910Samen von Bockshornklee
  • 09109931Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.), weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  • 09109933Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)
  • 09109939Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)
  • 09109950Lorbeerblätter
  • 09109991Gewürze, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 09109999Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 12 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 12 UStG?

Anlage 2 Nr. 12 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 12 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 22 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Kaffeebohnen, Gewürze, Currypulver, Entkoffeinierter Kaffee, Grüner Tee.

Wo ist Anlage 2 Nr. 12 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden