Anlage 2 Nr. 12 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 12 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
22 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Kaffeebohnen | 7 % |
| Gewürze | 7 % |
| Currypulver | 7 % |
| Entkoffeinierter Kaffee | 7 % |
| Grüner Tee | 7 % |
| Ingwer | 7 % |
| Kardamom | 7 % |
| Kreuzkümmel | 7 % |
| Kurkuma | 7 % |
| Lorbeerblätter | 7 % |
| Matcha | 7 % |
| Mate-Tee | 7 % |
| Muskatnuss | 7 % |
| Nelken | 7 % |
| Paprikapulver | 7 % |
| Pfeffer | 7 % |
| Safran | 7 % |
| Schwarzer Pfeffer | 7 % |
| Schwarzer Tee | 7 % |
| Vanille | 7 % |
| Vanilleschoten | 7 % |
| Zimt | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Kapitel 9
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 50
Alle 50 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 09011100Kaffee, nicht geröstet und nicht entkoffeiniert
- 09011200Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert
- 09012100Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert
- 09012200Kaffee, geröstet, entkoffeiniert
- 09019010Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen
- 09019090Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Weitere 44 Warennummern anzeigen
- 09021000Grüner Tee (nicht fermentiert), auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3kg oder weniger
- 09022000Grüner Tee (nicht fermentiert), auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 3kg
- 09023000Schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelb. Umschließungen mit einem Inhalt von 3kg oder weniger
- 09024000Schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelb. Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 3kg
- 09030000Mate
- 09041100Pfeffer der Gattung "Piper", weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09041200Pfeffer der Gattung "Piper", gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09042110Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09042190Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09042200Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09051000Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09052000Vanille, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09061100Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09061900Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Zimt "Cinnamomum zeylanicum Blume")
- 09062000Zimt und Zimtblüten, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09071000Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09072000Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09081100Muskatnüsse, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09081200Muskatnüsse, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09082100Muskatblüte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09082200Muskatblüte, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09083100Amomen und Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09083200Amomen und Kardamomen, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09092100Korianderfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09092200Korianderfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09093100Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09093200Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09096100Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09096200Anis-, Sternanis-, Kümmel-, oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09101100Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09101200Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09102010Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09102090Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert
- 09103000Kurkuma
- 09109105Curry
- 09109110Gewürzmischungen im Sinne der Anmerkung 1b) zu diesem Kapitel, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Curry)
- 09109190Gewürzmischungen im Sinne der Anmerkung 1b) zu diesem Kapitel, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausg. Curry)
- 09109910Samen von Bockshornklee
- 09109931Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.), weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 09109933Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)
- 09109939Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausg. Feldthymian)
- 09109950Lorbeerblätter
- 09109991Gewürze, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 09109999Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 12 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 12 UStG?
Anlage 2 Nr. 12 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 12 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 22 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Kaffeebohnen, Gewürze, Currypulver, Entkoffeinierter Kaffee, Grüner Tee.
Wo ist Anlage 2 Nr. 12 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.