Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
7 %
Anlage 2 zum UStG
Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Müllereierzeugnisse: Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
0 %
steuerfrei / Nullsatz
7 %
ermäßigt
19 %
Regelsatz
Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Position 1103
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 14
Alle 14 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 11031110Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen
- 11031190Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Spelz
- 11031310Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von 1,5GHT oder weniger
- 11031390Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5GHT
- 11031920Grobgrieß und Feingrieß von Roggen oder Gerste
- 11031940Grobgrieß und Feingrieß von Hafer
Weitere 8 Warennummern anzeigen
- 11031950Grobgrieß und Feingrieß von Reis
- 11031990Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausg. von Weizen, Hafer, Mais, Reis, Roggen und Gerste)
- 11032025Pellets von Roggen oder Gerste
- 11032030Pellets von Hafer
- 11032040Pellets von Mais
- 11032050Pellets von Reis
- 11032060Pellets von Weizen
- 11032090Pellets von Getreide (ausg. von Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG?
Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Müllereierzeugnisse: Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 14 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.
Benachbarte Normen in Anlage 2
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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet
Rechtsstand 31.08.2026
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.
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