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Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Müllereierzeugnisse: Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Position 1104
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
27

Alle 27 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 11041210Getreidekörner von Hafer, gequetscht
  • 11041290Getreidekörner von Hafer, als Flocken
  • 11041910Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken
  • 11041930Getreidekörner von Roggen, gequetscht oder als Flocken
  • 11041950Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken
  • 11041961Getreidekörner von Gerste, gequetscht
Weitere 21 Warennummern anzeigen
  • 11041969Getreidekörner von Gerste, als Flocken
  • 11041991Reisflocken
  • 11041999Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausg. von Gerste, Hafer, Weizen, Roggen und Mais, Reisflocken und Reis der Position 1006)
  • 11042240Getreidekörner von Hafer, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet
  • 11042250Getreidekörner von Hafer, perlförmig geschliffen
  • 11042295Getreidekörner von Hafer, anders als vorgenannt bearbeitet
  • 11042340Getreidekörner von Mais, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen
  • 11042398Getreidekörner von Mais, anders als vorgenannt bearbeitet
  • 11042904Getreidekörner von Gerste, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet
  • 11042905Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen
  • 11042908Getreidekörner von Gerste, anders als vorgenannt bearbeitet
  • 11042917Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (ausg. von Hafer, Mais, Gerste und Reis der Pos. 1006)
  • 11042930Getreidekörner, perlförmig geschliffen (ausg. von Hafer, Mais, Gerste, Weizen und Reis der Position 1006)
  • 11042951Getreidekörner von Weizen, nur geschrotet
  • 11042955Getreidekörner von Roggen, nur geschrotet
  • 11042959Getreidekörner, nur geschrotet (ausg. von Gerste, Hafer, Mais, Weizen, Roggen und Reis der Position 1006)
  • 11042981Getreidekörner von Weizen, anders als vorgenannt bearbeitet
  • 11042985Getreidekörner von Roggen, anders als vorgenannt bearbeitet
  • 11042989Getreidekörner, anders als vorgenannt bearbeitet (ausg. von Gerste, Hafer, Mais, Weizen, Roggen und Reis der Position 1006)
  • 11043010Getreidekeime von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
  • 11043090Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. von Weizen)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG?

Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Müllereierzeugnisse: Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden