Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Müllereierzeugnisse: Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Position 1104
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 27
Alle 27 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 11041210Getreidekörner von Hafer, gequetscht
- 11041290Getreidekörner von Hafer, als Flocken
- 11041910Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken
- 11041930Getreidekörner von Roggen, gequetscht oder als Flocken
- 11041950Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken
- 11041961Getreidekörner von Gerste, gequetscht
Weitere 21 Warennummern anzeigen
- 11041969Getreidekörner von Gerste, als Flocken
- 11041991Reisflocken
- 11041999Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausg. von Gerste, Hafer, Weizen, Roggen und Mais, Reisflocken und Reis der Position 1006)
- 11042240Getreidekörner von Hafer, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet
- 11042250Getreidekörner von Hafer, perlförmig geschliffen
- 11042295Getreidekörner von Hafer, anders als vorgenannt bearbeitet
- 11042340Getreidekörner von Mais, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen
- 11042398Getreidekörner von Mais, anders als vorgenannt bearbeitet
- 11042904Getreidekörner von Gerste, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet
- 11042905Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen
- 11042908Getreidekörner von Gerste, anders als vorgenannt bearbeitet
- 11042917Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (ausg. von Hafer, Mais, Gerste und Reis der Pos. 1006)
- 11042930Getreidekörner, perlförmig geschliffen (ausg. von Hafer, Mais, Gerste, Weizen und Reis der Position 1006)
- 11042951Getreidekörner von Weizen, nur geschrotet
- 11042955Getreidekörner von Roggen, nur geschrotet
- 11042959Getreidekörner, nur geschrotet (ausg. von Gerste, Hafer, Mais, Weizen, Roggen und Reis der Position 1006)
- 11042981Getreidekörner von Weizen, anders als vorgenannt bearbeitet
- 11042985Getreidekörner von Roggen, anders als vorgenannt bearbeitet
- 11042989Getreidekörner, anders als vorgenannt bearbeitet (ausg. von Gerste, Hafer, Mais, Weizen, Roggen und Reis der Position 1006)
- 11043010Getreidekeime von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
- 11043090Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. von Weizen)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG?
Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Müllereierzeugnisse: Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 14 Buchst. c UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.