Die Prüfreihenfolge nach § 12 UStG
Für jedes Produkt und jede Leistung gilt im deutschen Umsatzsteuerrecht eine feste Prüfreihenfolge. Zuerst wird gefragt, ob eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG einschlägig ist (zum Beispiel bestimmte Versicherungs- oder Bankumsätze) - dann fällt gar keine Umsatzsteuer an. Ist das nicht der Fall, wird geprüft, ob § 12 Abs. 2 UStG oder die dort in Bezug genommene Anlage 2 eine Ermäßigung auf 7 % vorsehen. Erst wenn beides verneint wird, bleibt es beim Regelsatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Diese Reihenfolge ist keine Konvention, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetzesaufbau: Der Regelsatz ist der Auffangtatbestand, die Ermäßigung die begründungsbedürftige Ausnahme. Wer also ein Produkt einordnen will, fragt sich nicht "gibt es einen Grund für 19 %?", sondern umgekehrt "gibt es einen ausdrücklichen gesetzlichen Grund für 7 %?" - findet sich keiner, bleibt es beim Regelsatz.
Der Blick in Anlage 2
Anlage 2 UStG ist eine abschließende Liste von Warengruppen, die über Zolltarifpositionen (aus dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) definiert sind - unter anderem die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und lebende Tiere zur Aufzucht. Wer wissen will, ob ein Produkt in dieser Liste steht, muss im Prinzip die zugehörige Warennummer kennen: Jede Nummer der Anlage 2 verweist auf eine oder mehrere achtstellige Positionen des Warenverzeichnisses, und nur Waren, die exakt unter diese Position fallen, sind ermäßigt - Nachbarpositionen im selben Kapitel können bereits regelsatzpflichtig sein. Das komplette Regelwerk mit allen Normen und den zugehörigen Warennummern steht unter Alle Rechtsgrundlagen.
Wenn Anlage 2 nicht weiterhilft: Dienstleistungen
Anlage 2 UStG regelt in erster Linie Warenlieferungen. Für Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gibt es eigene Ermäßigungstatbestände direkt in § 12 Abs. 2 UStG - etwa für Beherbergungsleistungen, bestimmte kulturelle und gemeinnützige Angebote oder den Personennahverkehr. Wer eine Dienstleistung einordnen will, sucht deshalb nicht in Anlage 2, sondern direkt im Wortlaut von § 12 Abs. 2 UStG nach einer passenden Nummer - ein häufiger Verwechslungspunkt, weil viele Ratgeber im Netz nur die Warenliste im Blick haben.
Typische Grenzfälle
Die meisten Rückfragen entstehen nicht bei eindeutigen Fällen, sondern bei Produkten, die je nach Verwendung oder Darreichungsform unterschiedlich eingeordnet werden:
- Mehrwertsteuer Kaffee: als Bohnen, Pulver oder Kapseln im Handel 7 % (Anlage 2 Nr. 12), als zubereitetes Getränk im Café oder to go 19 %.
- Mehrwertsteuer Wasser: Leitungswasser über die öffentliche Versorgung ist ermäßigt, während abgefülltes Mehrwertsteuer Mineralwasser als Getränk dem Regelsatz von 19 % unterliegt.
- Mehrwertsteuer Kaviar: obwohl Lebensmittel, ausdrücklich per Gesetz vom ermäßigten Satz ausgenommen und deshalb mit 19 % belegt - eine bewusste Ausnahme von der sonst großzügigen Lebensmittel-Regel.
- Mehrwertsteuer Restaurant: eine Rechnung, zwei Sätze - Speisen sind seit dem 1. Januar 2026 nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit 7 % ermäßigt, die Abgabe von Getränken ist davon ausgenommen und bleibt bei 19 % (siehe Ratgeber Gastronomie).
Diese Beispiele zeigen: Nicht das Produkt allein, sondern oft die konkrete Verwendungsform entscheidet über den Satz.
Mehr als zwei Sätze: Nullsatz, steuerfrei, nicht steuerbar
Die Frage "7 oder 19 Prozent?" verdeckt, dass das UStG noch drei weitere Ergebnisse kennt. Der Nullsatz nach § 12 Abs. 3 UStG belastet die Lieferung mit 0 %, lässt dem Unternehmer aber den vollen Vorsteuerabzug - im Verzeichnis betrifft das sechs Produkte rund um die Photovoltaik, etwa Mehrwertsteuer Photovoltaikanlage oder Mehrwertsteuer Balkonkraftwerk. Steuerfrei nach § 4 UStG sind 24 Positionen, darunter Mehrwertsteuer Anlagegold; hier fällt keine Steuer an, dafür entfällt in der Regel auch der Vorsteuerabzug. Und sieben Vorgänge sind gar nicht steuerbar, weil ihnen ein Leistungsaustausch fehlt - etwa freiwilliges Mehrwertsteuer Trinkgeld an das Personal. Wer nur zwischen 7 % und 19 % sucht, ordnet diese Fälle zwangsläufig falsch ein.
Kombinationsprodukte und Warenzusammenstellungen
Eine weitere Fehlerquelle sind Warenzusammenstellungen, etwa ein Geschenkkorb aus mehreren Einzelprodukten mit unterschiedlichen Sätzen. Grundsätzlich gilt: Jeder Bestandteil behält seinen eigenen Steuersatz, wenn die einzelnen Waren für sich genommen selbstständig nutzbar bleiben und der Korb lediglich eine praktische Zusammenfassung ist. Bildet die Zusammenstellung dagegen wirtschaftlich ein einheitliches neues Produkt (etwa ein fertig komponiertes Frühstücksset mit dominierendem Non-Food-Anteil), kann die Finanzverwaltung einen einheitlichen Satz für die gesamte Zusammenstellung ansetzen. Händler mit gemischten Sortimenten sollten diese Abgrenzung dokumentieren, weil sie bei einer Betriebsprüfung regelmäßig hinterfragt wird.
Folgen einer falschen Einordnung
Wird fälschlich der ermäßigte statt des Regelsatzes angesetzt, schuldet das Unternehmen dem Finanzamt die Differenz nach - unabhängig davon, ob der zu niedrige Betrag beim Kunden bereits vereinnahmt wurde. Wird umgekehrt fälschlich zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer nach § 14c UStG zunächst den überhöhten Betrag und muss die Rechnung berichtigen, um ihn zurückzuerhalten. Eine sorgfältige Einordnung nach der oben beschriebenen Prüfreihenfolge lohnt sich deshalb in beide Richtungen.
Wie mwst-satz.de jeden Fall einordnet
Für Produkte, bei denen der Satz vom Einzelfall abhängt, weist das Verzeichnis den Status "differenziert" aus und listet alle bekannten Fälle mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage einzeln auf - statt einen einzigen, möglicherweise irreführenden Satz zu nennen. Das vollständige Zuordnungs-Regelwerk mit der Prüfreihenfolge im Detail steht auf der Methodik-Seite; Hintergrund zu einzelnen Fallgruppen liefert außerdem der Artikel Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
Selbst nachrechnen
Sobald der passende Satz feststeht, lässt sich der Rechnungsbetrag mit dem MwSt-Rechner in beide Richtungen umrechnen - von netto auf brutto und zurück.
Tabelle: 7 oder 19 Prozent in häufigen Fällen
Die folgende Übersicht fasst häufig gesuchte Fälle mit Steuersatz und Rechtsgrundlage zusammen (Stand 2026). Jede Zeile verlinkt auf die Produktseite mit Begründung und Rechenbeispiel. Die vollständigen Listen stehen unter alle Produkte mit 7 %, alle Produkte mit 19 % und in der Gesamttabelle.
| Ware oder Leistung | Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Brot | 7 % | Anlage 2 Nr. 31 UStG |
| Obst | 7 % | Anlage 2 Nr. 11 UStG |
| Gemüse | 7 % | Anlage 2 Nr. 10 UStG |
| Milch | 7 % | Anlage 2 Nr. 4 UStG |
| Kaffee (Bohnen, Pulver) | 7 % | Anlage 2 Nr. 12 UStG |
| Kaffee als Getränk im Café | 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 (Getränke ausgenommen) UStG |
| Mineralwasser | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Bier | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Wein | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Speisen im Restaurant | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Getränke im Restaurant | 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 (Ausnahme) UStG |
| Bücher | 7 % | Anlage 2 Nr. 49 UStG |
| E-Books | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG |
| Zeitungen | 7 % | Anlage 2 Nr. 49 UStG |
| Hotelübernachtung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| Bahnticket | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG |
| Taxi bis 50 km | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG |
| Schnittblumen | 7 % | Anlage 2 Nr. 8 UStG |
| Tierfutter | 7 % | Anlage 2 Nr. 37 UStG |
| Tampons | 7 % | Anlage 2 Nr. 55 UStG |
| Hörgeräte | 7 % | Anlage 2 Nr. 52 UStG |
| Medikamente | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Kleidung | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Friseur | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Strom | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Photovoltaikanlage bis 30 kWp | 0 % | § 12 Abs. 3 UStG |
| Wohnungsmiete | steuerfrei | § 4 Nr. 12 UStG |
Bei Produkten mit zwei Zeilen hängt der Satz von der Art der Leistung ab. Die Taxifahrt ist nur innerhalb einer Gemeinde oder bis 50 km Beförderungsstrecke ermäßigt, darüber gelten 19 %.
Quellen und Prüfstand
Geprüft 24.10.2026 gegen die folgenden Primärquellen. Gesetzestexte in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF):
Häufige Fragen: 7 oder 19 Prozent
Wann gilt 7 % und wann 19 % Mehrwertsteuer?
19 % sind der Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG. 7 % gelten nur, wenn eine Ware in Anlage 2 steht oder eine Leistung in § 12 Abs. 2 UStG ausdrücklich genannt ist, etwa die meisten Lebensmittel, Bücher, Hotelübernachtungen oder Speisen im Restaurant.
Gilt für alle Lebensmittel 7 %?
Nein. Viele Getränke wie Mineralwasser, Bier oder Wein stehen nicht in Anlage 2 und unterliegen 19 %. Ermäßigt sind dagegen zum Beispiel Milch, Brot, Obst und Gemüse.
Welcher Satz gilt 2026 im Restaurant?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen dauerhaft 7 %, egal ob vor Ort, zum Mitnehmen oder geliefert. Getränke bleiben bei 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).