Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

Mehrwertsteuer für Trinkgeld

Gastronomie und Dienstleistungen· Rechtsstand 31.08.2026

keine MwSt
nicht steuerbar

Freiwilliges Trinkgeld an Arbeitnehmer ist kein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers und damit nicht steuerbar.

nicht steuerbar, es fällt keine Umsatzsteuer an. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 UStG, Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE

Amtlich belegt. Der Satz folgt aus dem Umsatzsteuergesetz in der konsolidierten Fassung mit Rechtsstand 31.08.2026 (gesetze-im-internet.de); die Zuordnung von Trinkgeld zur Norm folgt dem dokumentierten Regelwerk. Kein geschätzter Wert.

Warum fällt auf Trinkgeld keine Mehrwertsteuer an?

Umsatzsteuer fällt nur auf Leistungen an, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entgelt ist alles, was der leistende Unternehmer für seine Leistung erhält (§ 10 Abs. 1 UStG). Freiwilliges Trinkgeld, das der Gast dem Bedienungspersonal gibt, gehört nach Abschnitt 10.1 Abs. 5 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nicht zum Entgelt für die Leistung des Unternehmers. Es ist deshalb nicht steuerbar, es gibt keinen Steuersatz.

Anders ist es, wenn das Geld beim Unternehmer selbst ankommt: Freiwillig an den Unternehmer gezahlte Trinkgelder gehören zum Entgelt, wenn sie mit seiner Leistung zusammenhängen (Abschnitt 10.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE, BFH V R 118/71), etwa beim Inhaber, der selbst bedient. Ein verpflichtender Bedienungszuschlag ist ebenfalls Teil des Entgelts, auch wenn das Personal ihn behalten darf (Satz 2, BFH V R 74/68).

Für die Angestellten ist freiwilliges Trinkgeld ohne Rechtsanspruch außerdem einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). § 2b UStG spielt hier keine Rolle, er regelt nur die Umsatzsteuer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Geprüft 24.10.2026.

Voraussetzung: Das Trinkgeld ist freiwillig und geht an Angestellte. Trinkgeld, das dem Unternehmer selbst zufließt, und ein verpflichtender Bedienungszuschlag sind dagegen Teil des Entgelts und teilen den Steuersatz der Hauptleistung.

Einordnung im Verzeichnis

In der Kategorie Gastronomie und Dienstleistungen sind 6 von 188 Produkten wie Trinkgeld eingestuft; 82 mit 19 %, 52 mit 7 %, 32 je nach Fall, 16 steuerfrei.

Was das für den Preis bedeutet

Trinkgeld ist kein steuerbarer Umsatz: Es gibt keinen Steuersatz, den man herausrechnen könnte, der Betrag ist Brutto und Netto zugleich.

Was das in der Praxis bedeutet

Beim Einkauf

Der Preis für Trinkgeld enthält keine Umsatzsteuer, es gibt nichts herauszurechnen. Auf Rechnung oder Beleg erscheint kein Steuerbetrag.

MwSt-Rechner

Für Unternehmen

Wer Trinkgeld verkauft, weist keine Umsatzsteuer aus; wer Trinkgeld einkauft, hat daraus auch keine Vorsteuer.

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Rechnung ohne Mehrwertsteuer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, auch nicht für Trinkgeld; ihr Rechnungsbetrag ist zugleich Netto und Brutto. Dafür dürfen sie keine Vorsteuer ziehen.

Kleinunternehmerregelung

Trinkgeld im Vergleich mit verwandten Produkten

8 der 8 verwandten Produkte sind anders eingestuft als Trinkgeld: Miete (steuerfrei), Pfand (19 %), Versandkosten (7 % oder 19 %) und weitere. An diesen Unterschieden zeigt sich, wo die Grenze der Norm verläuft.

Verwandte Produkte von Trinkgeld mit Mehrwertsteuersatz und Rechtsgrundlage
ProduktMwSt-Satz
Trinkgeld§ 10 Abs. 1 UStGkeine MwSt
Miete§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStGsteuerfrei
Pfand§ 12 Abs. 1 UStG19 %
Versandkosten§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG / § 12 Abs. 1 UStG7 %oder19 %
Übernachtung§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG7 %
Porto§ 4 Nr. 11 Buchst. b UStGsteuerfrei
Catering§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG7 %
Gutscheine§ 3 Abs. 13 bis 15 UStGje nach Fall
Parkgebühren§ 12 Abs. 1 UStG19 %oderkeine MwSt

Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer für Trinkgeld

Fällt bei Trinkgeld Mehrwertsteuer an?

Nein, solange es freiwillig an Angestellte geht. Freiwilliges Trinkgeld an Arbeitnehmer ist kein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers (§ 10 Abs. 1 UStG, Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE) und damit nicht steuerbar, es gibt keinen Steuersatz.

Gilt das für Trinkgeld immer?

Nein. Trinkgeld, das dem Unternehmer selbst zufließt, und ein verpflichtender Bedienungszuschlag gehören zum Entgelt (Abschnitt 10.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE) und teilen den Steuersatz der Hauptleistung. Für Angestellte ist freiwilliges Trinkgeld ohne Rechtsanspruch zudem einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Welche verwandten Leistungen sind dagegen steuerpflichtig?

Pfand (19 %, § 12 Abs. 1 UStG), Versandkosten (7 % oder 19 %, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG / § 12 Abs. 1 UStG), Übernachtung (7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), Catering (7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die Befreiung reicht also nur so weit, wie die Norm es sagt.

Wo steht das für Trinkgeld im Gesetz?

Es gibt keine eigene Trinkgeld-Norm. Maßgeblich ist der Entgeltbegriff in § 10 Abs. 1 UStG, die Finanzverwaltung regelt Trinkgeld und Bedienungszuschlag in Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE. Die Lohnsteuerfreiheit für Angestellte steht in § 3 Nr. 51 EStG.

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Zuordnung: nach Wortlaut der Norm Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden