Aktueller Stand: keine beschlossene Erhöhung
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels gibt es in Deutschland keinen beschlossenen Gesetzentwurf, der den Regelsatz von 19 % oder den ermäßigten Satz von 7 % verändert. Die Mehrwertsteuer taucht dennoch regelmäßig in der politischen Debatte auf - meist im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Bundeshaushalts, mit Vorschlägen zur ökologischen Lenkung (höhere Sätze auf klimaschädliche Produkte, niedrigere auf Reparaturen oder öffentlichen Nahverkehr) oder mit der immer wiederkehrenden Forderung, die Zahl der Ausnahmen in Anlage 2 UStG zu verringern. Wer verlässliche Informationen zum aktuellen Stand sucht, findet sie beim Bundesministerium der Finanzen oder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags - nicht in einzelnen Zeitungsmeldungen. Auch internationale Vergleiche (siehe Mehrwertsteuer in Europa) werden in der Debatte gerne herangezogen, sagen für sich genommen aber nichts darüber aus, ob und wann sich in Deutschland etwas ändert - jedes Land trifft diese Entscheidung eigenständig.
Wie eine Erhöhung überhaupt zustande kommt
Der Umsatzsteuersatz steht im Umsatzsteuergesetz (UStG) und kann nur durch ein förmliches Bundesgesetz geändert werden - also mit Kabinettsbeschluss, Bundestags- und in der Regel auch Bundesratsbefassung. Anders als bei manchen Verbrauchsteuern gibt es keine Verordnungsermächtigung, mit der die Regierung den Satz kurzfristig per Erlass ändern könnte. Das erklärt, warum Änderungen selten und meist mit deutlichem zeitlichem Vorlauf angekündigt sind - die letzte große Anhebung 2007 wurde bereits ein Jahr vorher im Koalitionsvertrag festgelegt.
Alle Erhöhungen seit Einführung 1968
Ein Blick zurück zeigt, dass Erhöhungen in der Geschichte der deutschen Mehrwertsteuer eher die Regel als die Ausnahme waren. Die vollständige Chronologie mit allen Jahreszahlen steht im Artikel Geschichte der Mehrwertsteuer: alle Sätze seit 1968; die wichtigsten Marken:
- 1968: Einführung mit 10 % Regelsatz und 5 % ermäßigtem Satz.
- 1968 bis 1998: schrittweise Anhebungen in mehreren kleinen Schritten auf 16 % / 7 %.
- 2007: großer Sprung von 16 % auf 19 % beim Regelsatz - der ermäßigte Satz von 7 % blieb unverändert.
- 2020: befristete Senkung auf 16 % / 5 % als Corona-Konjunkturmaßnahme, Rückkehr zum 1. Januar 2021.
Auffällig: Der ermäßigte Satz von 7 % gilt bereits seit 1983 nahezu unverändert - nur die Regelsatz-Seite wurde seither mehrfach angehoben.
Warum die Debatte immer wiederkehrt
Drei Motive treiben die Diskussion regelmäßig an. Erstens die Haushaltslage: Die Mehrwertsteuer ist mit weitem Abstand die aufkommensträchtigste Steuer nach der Einkommen- und Körperschaftsteuer, ein Prozentpunkt mehr beim Regelsatz bringt dem Bund und den Ländern nach Schätzungen von Wirtschaftsforschungsinstituten einen zweistelligen Milliardenbetrag im Jahr. Zweitens die Kritik an der Anlage 2: Ökonomen bemängeln seit Jahren, dass die Liste der ermäßigten Produkte historisch gewachsen und teils widersprüchlich ist - der bekannteste Beleg dafür ist die unterschiedliche Behandlung von Mehrwertsteuer Kaffee als Ware und als serviertes Getränk. Drittens die europäische Perspektive: Weil viele Nachbarländer höhere Regelsätze haben (siehe Mehrwertsteuer in Europa), wird gelegentlich argumentiert, Deutschland habe fiskalischen Spielraum nach oben.
Erhöhung des Satzes vs. Abschaffung von Ausnahmen
In der Fachdiskussion werden zwei grundsätzlich verschiedene Reformrichtungen oft vermischt: Eine Anhebung der Sätze selbst (19 % oder 7 % steigen) ist etwas anderes als eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, bei der einzelne Produkte aus der Ermäßigung herausfallen, die Sätze selbst aber unverändert bleiben. Beide Wege erhöhen die Steuerlast, wirken aber unterschiedlich: Eine reine Satzanhebung trifft alle Produkte gleichermaßen, während eine engere Anlage 2 nur bestimmte Warengruppen verteuert - mit entsprechend gezielterem politischen Widerstand einzelner Branchen.
Was eine Erhöhung für Verbraucher bedeuten würde
Eine Anhebung des Regelsatzes wirkt sich auf alle Produkte mit 19 % aus - von Mehrwertsteuer Strom über die Getränke beim Mehrwertsteuer Restaurant-Besuch bis zu den meisten Non-Food-Artikeln. Bei einer hypothetischen Anhebung um einen Prozentpunkt (auf 20 %) würden aus 100 Euro netto statt 119,00 Euro brutto 120,00 Euro brutto - ein Euro mehr pro 100 Euro Einkaufswert. Eine Anhebung des ermäßigten Satzes träfe dagegen vor allem Grundnahrungsmittel und damit stärker Haushalte mit kleinerem Budget, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben - ein Grund, warum Änderungen am 7-%-Satz politisch besonders sensibel sind. Wer eigene Rechnungen durchspielen möchte, kann das mit dem MwSt-Rechner für beliebige Sätze nachvollziehen.
Nicht jede Änderung ist eine Erhöhung
Die jüngste Änderung am deutschen Mehrwertsteuerrecht ging in die andere Richtung: Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft auf 7 % gesenkt - ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränken. Die beiden Sätze selbst blieben dabei unverändert bei 19 % und 7 %; verschoben hat sich nur die Grenze zwischen ihnen. Genau darin liegt der Unterschied, der in Schlagzeilen oft untergeht: Eine Satzänderung betrifft alle Produkte einer Stufe auf einmal, eine Verschiebung einzelner Warengruppen nur die betroffene Branche. Im Verzeichnis liegen aktuell 722 von 1.267 Produkten beim ermäßigten Satz, 451 beim Regelsatz und 57 in Fällen mit mehreren Sätzen - eine Anhebung des Regelsatzes würde also weniger Produkte treffen als die Ermäßigung, aber im Schnitt teurere.
Wo Sie den aktuellen Stand prüfen
Weil sich politische Vorhaben ändern, bevor sie Gesetz werden, verlinken wir hier bewusst nicht auf einzelne Nachrichtenartikel. Verlässliche Quellen für den jeweils aktuellen Gesetzesstand sind der amtliche Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und die Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens beim Deutschen Bundestag. Änderungen am Steuersatz spiegeln sich auf mwst-satz.de mit dem nächsten Datenabgleich wider - siehe Methodik.