Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken

Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

17 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Catering7 %
Bäckerei7 %
Imbiss7 %
Essen zum Mitnehmen7 %
Lieferservice7 %
Kantine7 %
Partyservice7 %
Döner7 %
Frühstück im Hotel7 %
Pizza7 %
Currywurst7 %
Bratwurst7 %
Burger7 %
Foodtruck7 %
Hotelfrühstück7 %
Konditorei7 %
Pommes7 %

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG?

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.

Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 17 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Catering, Bäckerei, Imbiss, Essen zum Mitnehmen, Lieferservice.

Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden