Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten

Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
E-Books7 %
Zeitungsabo7 %
Digitale Zeitung7 %

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG?

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten“.

Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel E-Books, Zeitungsabo, Digitale Zeitung.

Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden