§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
7 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Hotel | 7 % |
| Übernachtung | 7 % |
| Ferienwohnung | 7 % |
| Pension | 7 % |
| Campingplatz | 7 % |
| Camping | 7 % |
| Hostel | 7 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 7 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Hotel, Übernachtung, Ferienwohnung, Pension, Campingplatz.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.