§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
9 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Öpnv | 7 % |
| Deutschlandticket | 7 % |
| Straßenbahn | 7 % |
| Seilbahn | 7 % |
| Skilift | 7 % |
| Skipass | 7 % |
| Stadtbus | 7 % |
| Stadtrundfahrt | 7 % |
| U-Bahn | 7 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 9 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Öpnv, Deutschlandticket, Straßenbahn, Seilbahn, Skilift.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.