§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden“.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.