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§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben

Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG?

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“.

Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 2

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden