§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
2 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Zahnersatz | 7 % |
| Zahnprothese | 7 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 2 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Zahnersatz, Zahnprothese.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.