§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen“.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.