§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Kino | 7 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Kino.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.