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§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist

Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Schwimmbad7 %

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?

§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist“.

Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Schwimmbad.

Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 2

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden