§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist
Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Schwimmbad | 7 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Schwimmbad.
Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.