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§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG

Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: im Schienenbahnverkehr

Eine der Nummern des § 12 Abs. 2 UStG: Sie ermäßigt eine Leistung unmittelbar im Gesetzestext auf 7 %. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

6 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Bahnticket7 %
Bahnfahrt7 %
Autoreisezug7 %
Ice-Ticket7 %
Regionalbahn7 %
Schlafwagen7 %

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG?

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „im Schienenbahnverkehr“.

Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 6 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Bahnticket, Bahnfahrt, Autoreisezug, Ice-Ticket, Regionalbahn.

Wo ist § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 2

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden