Anlage 2 Nr. 16 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 16 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Kichererbsenmehl | 7 % |
| Mandelmehl | 7 % |
| Sojamehl | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 1106
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 5
Alle 5 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 11061000Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Erbsen, Kichererbsen, Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen, Ackerbohnen und anderen trockenen Hülsenfrüchten (nur teilweise begünstigt)
- 11062010Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark, Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (nur teilweise begünstigt)
- 11062090Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark, Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin (ausg. für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht) (nur teilweise begünstigt)
- 11063010Mehl, Grieß und Pulver von Bananen (nur teilweise begünstigt)
- 11063090Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 "Genießbare Früchte aller Art" (ausg. von Bananen) (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 16 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 16 UStG?
Anlage 2 Nr. 16 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 16 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Kichererbsenmehl, Mandelmehl, Sojamehl.
Wo ist Anlage 2 Nr. 16 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.