Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

Anlage 2 Nr. 16 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 16 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 16 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Kichererbsenmehl7 %
Mandelmehl7 %
Sojamehl7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 1106
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
5

Alle 5 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 11061000Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Erbsen, Kichererbsen, Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen, Ackerbohnen und anderen trockenen Hülsenfrüchten (nur teilweise begünstigt)
  • 11062010Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark, Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (nur teilweise begünstigt)
  • 11062090Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark, Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin (ausg. für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht) (nur teilweise begünstigt)
  • 11063010Mehl, Grieß und Pulver von Bananen (nur teilweise begünstigt)
  • 11063090Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 "Genießbare Früchte aller Art" (ausg. von Bananen) (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 16 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 16 UStG?

Anlage 2 Nr. 16 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 16 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Kichererbsenmehl, Mandelmehl, Sojamehl.

Wo ist Anlage 2 Nr. 16 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden