Anlage 2 Nr. 18 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 18 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
7 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Chiasamen | 7 % |
| Erdnüsse | 7 % |
| Kürbiskerne | 7 % |
| Leinsamen | 7 % |
| Sesam | 7 % |
| Sojabohnen | 7 % |
| Sonnenblumenkerne | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Positionen 1201 00 bis 1208
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 31
Alle 31 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 12011000Sojabohnen zur Aussaat
- 12019000Sojabohnen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12023000Erdnüsse, zur Aussaat
- 12024100Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, nicht zur Aussaat
- 12024200Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12030000Kopra
Weitere 25 Warennummern anzeigen
- 12040010Leinsamen zur Aussaat
- 12040090Leinsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12051010Raps- oder Rübsensamen, erucasäurearme, zur Aussaat
- 12051090Raps- oder Rübsensamen, erucasäurearme, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12059000Raps- oder Rübsensamen,auch geschrotet (ausg. erucasäurearme)
- 12060010Sonnenblumenkerne zur Aussaat
- 12060091Sonnenblumenkerne, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12060099Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, nicht zur Aussaat (ausg. geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift)
- 12071000Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet
- 12072100Baumwollsamen, zur Aussaat
- 12072900Baumwollsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12073000Rizinussamen, auch geschrotet
- 12074010Sesamsamen zur Aussaat
- 12074090Sesamsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12075010Senfsamen zur Aussaat
- 12075090Senfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12076000Saflorsamen (Carthamus tinctorius), auch geschrotet
- 12077000Melonenkerne, auch geschrotet
- 12079110Mohnsamen zur Aussaat
- 12079190Mohnsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12079920Ölsamen und ölhaltige Früchte, zur Aussaat, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 12079991Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat
- 12079996Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, nicht zur Aussaat, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 12081000Mehl von Sojabohnen
- 12089000Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten (ausg. Senfmehl und Sojabohnenmehl)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 18 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 18 UStG?
Anlage 2 Nr. 18 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 18 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 7 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Chiasamen, Erdnüsse, Kürbiskerne, Leinsamen, Sesam.
Wo ist Anlage 2 Nr. 18 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.