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Anlage 2 Nr. 21 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 21 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 21 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Chai-Tee7 %
Früchtetee7 %
Kräutertee7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 1211
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
7

Alle 7 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 12112000Ginsengwurzeln, frisch, getrocknet, gekühlt o. gefr., auch in Stücken, als Pulver o. sonst zerkleinert, haupt- sächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zur Verwendung in der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung u. dergleichen (nur teilweise begünstigt)
  • 12113000Cocablätter, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert, hauptsächl. z. Herst. von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung u. dergl. (nur teilweise begünstigt)
  • 12114000Mohnstroh, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, hauptsächl. zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung u. dergl. (nur teilweise begünstigt)
  • 12115000Pflanzen der Gattung Ephedra, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert, hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zur Verwendung der Medizin, Insektenvertilgung und dergleichen (nur teilweise begünstigt)
  • 12116000Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, hauptsächl. zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Me Insektenvertilgung (nur teilweise begünstigt)
  • 12119030Tonkabohnen, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert, hauptsächlich z. Herstellung v. Riechmitteln oder z. Verwendung in der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen (nur teilweise begünstigt)
Weitere 1 Warennummern anzeigen
  • 12119086Pflanzen, -teile, Samen u. Früchte, frisch, gekühlt, gefroren od. getrocknet, auch in Stücken, als Pulver od. sonst zerkleinert, haupts. z. Herst. v. Riechmitteln od. zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung u. dergl., anderw. nicht genannt (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 21 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 21 UStG?

Anlage 2 Nr. 21 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 21 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Chai-Tee, Früchtetee, Kräutertee.

Wo ist Anlage 2 Nr. 21 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden