Anlage 2 Nr. 22 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 22 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 1212
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 10
Alle 10 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 12122100Algen und Tange, genießbar (nur teilweise begünstigt)
- 12122900Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (ausg. genießbare Algen und Tange) (nur teilweise begünstigt)
- 12129120Zuckerrüben, getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
- 12129180Zuckerrüben, frisch, gekühlt oder gefroren (nur teilweise begünstigt)
- 12129200Johannisbrot (Carob), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
- 12129300Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
Weitere 4 Warennummern anzeigen
- 12129400Nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art (nur teilweise begünstigt)
- 12129941Johannisbrotkerne, frisch, gekühlt, gefroren od. getrocknet, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (nur teilweise begünstigt)
- 12129949Johannisbrotkerne, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, geschält, auch gemahlen oder sonst zerkleinert (nur teilweise begünstigt)
- 12129995Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 22 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 22 UStG?
Anlage 2 Nr. 22 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 22 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.