Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

Anlage 2 Nr. 22 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 22 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 1212
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
10

Alle 10 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 12122100Algen und Tange, genießbar (nur teilweise begünstigt)
  • 12122900Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (ausg. genießbare Algen und Tange) (nur teilweise begünstigt)
  • 12129120Zuckerrüben, getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
  • 12129180Zuckerrüben, frisch, gekühlt oder gefroren (nur teilweise begünstigt)
  • 12129200Johannisbrot (Carob), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
  • 12129300Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen (nur teilweise begünstigt)
Weitere 4 Warennummern anzeigen
  • 12129400Nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art (nur teilweise begünstigt)
  • 12129941Johannisbrotkerne, frisch, gekühlt, gefroren od. getrocknet, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (nur teilweise begünstigt)
  • 12129949Johannisbrotkerne, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, geschält, auch gemahlen oder sonst zerkleinert (nur teilweise begünstigt)
  • 12129995Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 22 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 22 UStG?

Anlage 2 Nr. 22 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 22 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden