Anlage 2 Nr. 8 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 8 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
7 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Blumen | 7 % |
| Schnittblumen | 7 % |
| Adventskranz | 7 % |
| Blumensträuße | 7 % |
| Rosen | 7 % |
| Trauerkränze | 7 % |
| Tulpen | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 0603
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 9
Alle 9 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 06031100Blumen und Blüten von Rosen sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031200Blumen und Blüten von Nelken sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031300Blumen und Blüten von Orchideen sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031400Blumen und Blüten von Chrysanthemen sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031500Blumen und Blüten von Lilien (Lilium spp.) sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031910Blumen und Blüten von Gladiolen sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
Weitere 3 Warennummern anzeigen
- 06031920Hahnenfußgewächse, Blüten und Knospen, geschnitten, zu Binde- od. Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06031970Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- od. Zierzwecken, frisch (ausg. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Hahnenfußgewächse, Chrysanthemen und Lilien) (nur teilweise begünstigt)
- 06039000Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 8 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 8 UStG?
Anlage 2 Nr. 8 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 8 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 7 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Blumen, Schnittblumen, Adventskranz, Blumensträuße, Rosen.
Wo ist Anlage 2 Nr. 8 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.