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Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Andere Waren tierischen Ursprungs: rohe Knochen

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 0506
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
2

Alle 2 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 05061000Ossein und mit Säure behandelte Knochen (nur teilweise begünstigt)
  • 05069000Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), m. Säure behandelt oder entleimt (ausg. Ossein und m. Säure behandelte Knochen); Mehl und Abfälle davon (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG?

Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Andere Waren tierischen Ursprungs: rohe Knochen“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 5 Buchst. c UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden