Anlage 2 Nr. 9 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Schnittgrün | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 0604
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 9
Alle 9 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 06042011Rentierflechte, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06042019Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Rentierflechte) (nur teilweise begünstigt)
- 06042020Weihnachtsbäume, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06042040Zweige von Nadelgehölzen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
- 06042090Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Zweige von Nadelgehölzen) (nur teilweise begünstigt)
- 06049011Rentierflechte, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (nur teilweise begünstigt)
Weitere 3 Warennummern anzeigen
- 06049019Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. Rentierflechte) (nur teilweise begünstigt)
- 06049091Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, nur getrocknet (nur teilweise begünstigt)
- 06049099Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, auch getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet) (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 9 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 9 UStG?
Anlage 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 9 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Schnittgrün.
Wo ist Anlage 2 Nr. 9 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.