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Anlage 2 Nr. 9 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 9 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Schnittgrün7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 0604
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
9

Alle 9 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 06042011Rentierflechte, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
  • 06042019Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Rentierflechte) (nur teilweise begünstigt)
  • 06042020Weihnachtsbäume, frisch (nur teilweise begünstigt)
  • 06042040Zweige von Nadelgehölzen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (nur teilweise begünstigt)
  • 06042090Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausg. Zweige von Nadelgehölzen) (nur teilweise begünstigt)
  • 06049011Rentierflechte, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (nur teilweise begünstigt)
Weitere 3 Warennummern anzeigen
  • 06049019Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. Rentierflechte) (nur teilweise begünstigt)
  • 06049091Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, nur getrocknet (nur teilweise begünstigt)
  • 06049099Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, auch getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (ausg. nur getrocknet) (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 9 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 9 UStG?

Anlage 2 Nr. 9 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 9 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Schnittgrün.

Wo ist Anlage 2 Nr. 9 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden