Anlage 2 Nr. 54 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 54 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Positionen 9705 und 9706
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 54 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 54 UStG?
Anlage 2 Nr. 54 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 54 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.