Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
7 %
Anlage 2 zum UStG
Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Sammlungsstücke,: von münzkundlichem Wert, und zwar
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
0 %
steuerfrei / Nullsatz
7 %
ermäßigt
19 %
Regelsatz
Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG?
Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Sammlungsstücke,: von münzkundlichem Wert, und zwar“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.
Benachbarte Normen in Anlage 2
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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet
Rechtsstand 31.08.2026
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.
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