Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Holz: Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
5 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Brennholz | 7 % |
| Hackschnitzel | 7 % |
| Holzpellets | 7 % |
| Holzbriketts | 7 % |
| Kaminholz | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 4401
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 11
Alle 11 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 44011100Brennholz aus Nadelholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (nur teilweise begünstigt)
- 44011200Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (ausg. Nadelholz) (nur teilweise begünstigt)
- 44012100Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (nur teilweise begünstigt)
- 44012210Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp." in Form von Plättchen oder Schnitzeln (nur teilweise begünstigt)
- 44012290Laubholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp.") (nur teilweise begünstigt)
- 44013100Holzpellets (nur teilweise begünstigt)
Weitere 5 Warennummern anzeigen
- 44013200Holzbriketts (nur teilweise begünstigt)
- 44013900Sägespäne, Holzabfälle u. Holzausschuß, zu Scheiten od. ähnlichen Formen zusammengepreßt (ausg. Holzpellets u. Holzbriketts) (nur teilweise begünstigt)
- 44014100Sägespäne aus Holz, nicht zusammengepresst (nur teilweise begünstigt)
- 44014910Rinde und Holzproduktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne) (nur teilweise begünstigt)
- 44014990Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne, Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände) (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG?
Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Holz: Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 5 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Brennholz, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Kaminholz.
Wo ist Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.