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Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Holz: Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

5 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Brennholz7 %
Hackschnitzel7 %
Holzpellets7 %
Holzbriketts7 %
Kaminholz7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 4401
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
11

Alle 11 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 44011100Brennholz aus Nadelholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (nur teilweise begünstigt)
  • 44011200Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (ausg. Nadelholz) (nur teilweise begünstigt)
  • 44012100Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (nur teilweise begünstigt)
  • 44012210Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp." in Form von Plättchen oder Schnitzeln (nur teilweise begünstigt)
  • 44012290Laubholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. Eukalyptusholz der Art "Eucalyptus spp.") (nur teilweise begünstigt)
  • 44013100Holzpellets (nur teilweise begünstigt)
Weitere 5 Warennummern anzeigen
  • 44013200Holzbriketts (nur teilweise begünstigt)
  • 44013900Sägespäne, Holzabfälle u. Holzausschuß, zu Scheiten od. ähnlichen Formen zusammengepreßt (ausg. Holzpellets u. Holzbriketts) (nur teilweise begünstigt)
  • 44014100Sägespäne aus Holz, nicht zusammengepresst (nur teilweise begünstigt)
  • 44014910Rinde und Holzproduktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne) (nur teilweise begünstigt)
  • 44014990Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne, Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände) (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG?

Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Holz: Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 5 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Brennholz, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Kaminholz.

Wo ist Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden