Anlage 2 Nr. 46 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 46 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Unterposition 3302 10
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 5
Alle 5 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 33021010Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5%vol (nur teilweise begünstigt)
- 33021021Zubereitungen v. d. i. d. Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromast. e. Getränks enthalten, kein od. unter 1,5GHT Milchfett u. kein od. 5GHT Saccarose, Isoglucose, Stärke od. Glucose enthaltend (nur teilweise begünstigt)
- 33021029Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, Milchfett, Saccarose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend (nur teilweise begünstigt)
- 33021040Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen zum Herstellen von Getränken, von d. in d. Getränkeindustrie verwendeten Art (nur teilweise begünstigt)
- 33021090Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschl. alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 46 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 46 UStG?
Anlage 2 Nr. 46 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 46 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.