Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Holz: Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Unterpositionen 4401 3100, 4401 3200, 4401 3900, 4401 4100 und 4401 4900
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 6
Alle 6 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 44013100Holzpellets
- 44013200Holzbriketts
- 44013900Sägespäne, Holzabfälle u. Holzausschuß, zu Scheiten od. ähnlichen Formen zusammengepreßt (ausg. Holzpellets u. Holzbriketts)
- 44014100Sägespäne aus Holz, nicht zusammengepresst
- 44014910Rinde und Holzproduktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne)
- 44014990Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst (ausg. Sägespäne, Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG?
Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Holz: Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.