Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen: Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten)
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Position 4902
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 2
Alle 2 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 49021000Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend, mindestens viermal wöchentlich erscheinend (nur teilweise begünstigt)
- 49029000Andere Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG?
Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen: Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten)“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.