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Anlage 2 Nr. 30 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 30 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

9 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 30 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Schokolade7 %
Trüffel7 %
Pralinen7 %
Schokoriegel7 %
Nuss-Nougat-Creme7 %
Schokokekse7 %
Vollmilchschokolade7 %
Weiße Schokolade7 %
Zartbitterschokolade7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Positionen 1805 00 00 und 1806
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
22

Alle 22 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 18050000Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
  • 18061015Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5GHT
  • 18061020Kakaopulver mit Zusatz von Zucker od. anderen Süßmitteln, mit e. Gehalt an Saccharose (einschl. Invertzucker, als Saccharose berechnet) od. Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5GHT od. mehr, jedoch weniger als 65GHT
  • 18061030Kakaopulver mit Zusatz v. Zucker od. anderen Süßmitteln, mit e. Gehalt an Saccharose (einschl. Invertzucker, als Saccharose berechnet) od. Isoglucose (als Saccharose berechnet) v. 65GHT od. mehr, jedoch weniger als 80GHT
  • 18061090Kakaopulver mit Zusatz von Zucker od. anderen Süßmitteln, mit e. Gehalt an Saccharose (einschl. Invertzucker, als Saccharose berechnet) od. Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80GHT od. mehr
  • 18062010Lebensmittelzubereitungen, Kakaobuttergehalt od. Gesamtgeh. Kakaobutter/Milchfett 31GHT od. mehr, in Blöcken, Stangen od. Riegeln, Gew. üb. 2kg od. flüss., pastenförm., als Pulv., Granulat od. in ähnl. Form, in unmittelb. Umschl., Inhalt über 2kg
Weitere 16 Warennummern anzeigen
  • 18062030Lebensmittelzubereitungen, Gesamtgeh. an Kakaobutter/Milchfett üb. 25GHT -unt. 31GHT, in Blöcken, Stangen od. Riegeln, Gewicht über 2kg od. flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat od. in ähnl. Form, in unmittelb. Umschl., Inhalt über 2kg
  • 18062050Lebensmittelzubereitungen, Geh. an Kakaobutter üb. 18GHT -unt. 31GHT, in Blöcken, Stangen od. Riegeln, Gewicht über 2kg od. flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat od. in ähnl. Formen, in Behältnissen od. unmittelb. Umschl., Inhalt über 2kg
  • 18062070"Chocolate-Milk-Crumb" genannte Zubereitungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2kg
  • 18062080Kakaoglasur, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2kg
  • 18062095Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen od. Riegeln, m. e. Gewicht über 2kg od. flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat od. in ähnl. Formen, in Behältn. od. unmittelb. Umschl., Inhalt über 2kg, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 18063100Schokolade, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, gefüllt
  • 18063210Schokolade, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, nicht gefüllt, mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
  • 18063290Schokolade, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, nicht gefüllt, nicht mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
  • 18069011Pralinen, auch gefüllt, alkoholhaltig
  • 18069019Pralinen, auch gefüllt (ausg. alkoholhaltige)
  • 18069031Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, gefüllt (ausg. in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen, auch gefüllt)
  • 18069039Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, nicht gefüllt (ausg. in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)
  • 18069050Kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustausch- stoffen
  • 18069060Kakaohaltige Brotaufstriche
  • 18069070Kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
  • 18069090Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 30 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 30 UStG?

Anlage 2 Nr. 30 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 30 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 9 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Schokolade, Trüffel, Pralinen, Schokoriegel, Nuss-Nougat-Creme.

Wo ist Anlage 2 Nr. 30 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden