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Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet: Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 1517
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
6

Alle 6 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 15171010Margarine mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15GHT (ausg. flüssige Margarine) (nur teilweise begünstigt)
  • 15171090Margarine, andere als mit einem Milchfettgehalt von 10 bis 15GHT (ausg. flüssige Margarine) (nur teilweise begünstigt)
  • 15179010Genießbare Mischungen u. Zubereitg. v. tierisch., pflanzl. o. mikrobiellen Fetten u. Ölen sowie v. Fraktionen versch. Fette u. Öle dieses Kapitels,Milchfettgeh. mehr als 10 bis 15GHT (ausg. genießb. Fette u. Öle u. der. Fraktion. der Position 1516) (nur teilweise begünstigt)
  • 15179091Genießbare Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen (ausg. solche der Position 1516) (nur teilweise begünstigt)
  • 15179093Genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art (ausg. solche der Position 1516) (nur teilweise begünstigt)
  • 15179099Genießbare Mischungen u. Zubereitungen v. tierischen, pflanzl. o. mikrobiellen Fetten u. Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG?

Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet: Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 26 Buchst. f UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden