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Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Position 0711
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
11

Alle 11 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 07112010Oliven, nicht zur Ölgewinnung bestimmt, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07112090Oliven, zur Ölgewinnung bestimmt, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07114000Gurken und Cornichons, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07115100Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet kg/net eda
  • 07115900Pilze und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus)
  • 07119010Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, vorläufig haltb. Gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, (ausg. Gemüsepaprika oder anderer milder Paprika)
Weitere 5 Warennummern anzeigen
  • 07119030Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07119050Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07119070Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
  • 07119080Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 07119090Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG?

Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden