Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Position 0711
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 11
Alle 11 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 07112010Oliven, nicht zur Ölgewinnung bestimmt, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07112090Oliven, zur Ölgewinnung bestimmt, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07114000Gurken und Cornichons, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07115100Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet kg/net eda
- 07115900Pilze und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (ausg. Pilze der Gattung Agaricus)
- 07119010Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, vorläufig haltb. Gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, (ausg. Gemüsepaprika oder anderer milder Paprika)
Weitere 5 Warennummern anzeigen
- 07119030Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07119050Speisezwiebeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07119070Kapern, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 07119080Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 07119090Mischungen von Gemüsen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG?
Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 10 Buchst. k UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.