Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Position 0712
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 12
Alle 12 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 07122000Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke od. Scheiben geschnitten, als Pulver od. sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07123100Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07123200Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07123300Zitterpilze (Tremella spp.) , getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07123400Shittake (Lentinus edodes), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07123900Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Weitere 6 Warennummern anzeigen
- 07129005Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07129011Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, Hybriden zur Aussaat
- 07129019Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch als Pulver od. sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausg. Zuckmais-Hybriden zur Aussaat)
- 07129030Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07129050Karotten und Speisemöhren, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 07129090Gemüse und Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG?
Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 10 Buchst. l UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.