Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen: künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Unterposition 9021 31 00
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 1
Alle 1 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 90213100Künstliche Gelenke (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG?
Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen: künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 52 Buchst. a UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.