Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen: Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 4
Alle 4 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 49070010Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergl., nicht entwertet, gültig od. zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden (nur teilweise begünstigt)
- 49070030Banknoten (nur teilweise begünstigt)
- 49070090Papier mit Stempel; Scheckformulare; Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere (nur teilweise begünstigt)
- 97040000Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausg. Waren der Position 4907 (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG?
Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen: Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke“.
Wo ist Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.