Anlage 2 Nr. 51 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 51 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Rollstuhl | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- Position 8713
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- nein, die Position ist vollständig erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 2
Alle 2 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 87131000Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
- 87139000Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 51 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 51 UStG?
Anlage 2 Nr. 51 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 51 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Rollstuhl.
Wo ist Anlage 2 Nr. 51 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.