Anlage 2 Nr. 34 UStG
Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026
Anlage 2 Nr. 34 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Wasser, ausgenommen - Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, - Heilwasser und - Wasserdampf
Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Leitungswasser | 7 % |
Was die Norm erfasst
- Zolltarif-Bezug
- aus Unterposition 2201 90 00
- Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
- ja, die Position ist nur teilweise erfasst
- Achtstellige Warennummern (WA 2026)
- 1
Alle 1 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026
Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.
- 22019000Wasser (ausg. kohlensäurehaltiges, Mineral-, Meer-, destilliertes, Leitfähigkeitswasser od. Wasser v. gleicher Reinheit); Eis und Schnee (nur teilweise begünstigt)
Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 34 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 34 UStG?
Anlage 2 Nr. 34 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Wasser, ausgenommen - Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, - Heilwasser und - Wasserdampf“.
Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 34 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Leitungswasser.
Wo ist Anlage 2 Nr. 34 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.