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Anlage 2 Nr. 35 UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 35 UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnisses

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 35 UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Ayran7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 2202
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
8

Alle 8 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 22021000Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, nur unmittelbar als Getränk verwendbar (nur teilweise begünstigt)
  • 22029100Alkoholfreies Bier (nur teilweise begünstigt)
  • 22029911Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, ohne Zusatz von Alkohol, Milch, Milcherzeugnissen oder Milchfetten (nur teilweise begünstigt)
  • 22029915Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12, ohne Zusatz von Alkohol, Milch, Milcherzeugnisse oder Milchfetten (nur teilweise begünstigt)
  • 22029919Nicht alkoholhaltige Getränke, ohne Zusatz von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchfetten (ausg. Wasser, Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte sowie Getränke aus Soja oder aus Nüssen, Getreide und Samen oder sowie alkholfreies Bier) (nur teilweise begünstigt)
  • 22029991Nichtalkoholhaltige Getränke, mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 0,2GHT (ausg. Frucht-, Nuss- u. Gemüsesäfte der Position 2009) (nur teilweise begünstigt)
Weitere 2 Warennummern anzeigen
  • 22029995Nichtalkoholhaltige Getränke, mit e. Gehalt an Milchfett von 0,2GHT oder mehr, jedoch weniger als 2GHT (ausg. Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009) (nur teilweise begünstigt)
  • 22029999Nichtalkoholhaltige Getränke, mit einem Gehalt an Milchfett von 2GHT oder mehr (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 35 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 35 UStG?

Anlage 2 Nr. 35 UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnisses“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 35 UStG?

Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Ayran.

Wo ist Anlage 2 Nr. 35 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden