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Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

9 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Karotten7 %
Meerrettich7 %
Pastinaken7 %
Petersilienwurzel7 %
Radieschen7 %
Rettich7 %
Rote Bete7 %
Schwarzwurzeln7 %
Sellerie7 %

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Position 0706
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
4

Alle 4 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 07061000Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt
  • 07069010Knollensellerie, frisch oder gekühlt
  • 07069030Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt
  • 07069090Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettich und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (ausg. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Knollensellerie und Meerrettich)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG?

Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden: Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt“.

Welche Produkte fallen unter Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 9 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Radieschen.

Wo ist Anlage 2 Nr. 10 Buchst. f UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden