§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Goldmünzen | steuerfrei |
| Goldbarren | steuerfrei |
| Anlagegold | steuerfrei |
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG?
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Goldmünzen, Goldbarren, Anlagegold.
Wo ist § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.