Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

3 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Goldmünzensteuerfrei
Goldbarrensteuerfrei
Anlagegoldsteuerfrei

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG?

§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren“.

Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 3 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Goldmünzen, Goldbarren, Anlagegold.

Wo ist § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden