§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Geldwechsel | steuerfrei |
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG?
§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Geldwechsel.
Wo ist § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.