§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
2 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Krankentransport | steuerfrei |
| Rettungsdienst | steuerfrei |
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG?
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG?
Im Verzeichnis stützen sich 2 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Krankentransport, Rettungsdienst.
Wo ist § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.