§ 4 Nr. 16 UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 16 UStG befreit von der Umsatzsteuer: die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Pflegeleistungen | steuerfrei |
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 16 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 16 UStG?
§ 4 Nr. 16 UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 16 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Pflegeleistungen.
Wo ist § 4 Nr. 16 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.