§ 4 Nr. 19 Buchst. b UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 19 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG?
§ 4 Nr. 19 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben“.
Wo ist § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.