§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Nullsatz nach § 12 Abs. 3 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ordnet 0 % Mehrwertsteuer an für: die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Der Steuersatz beträgt 0 %, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Das unterscheidet den Nullsatz von einer Steuerbefreiung. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Solarteur | 0 % |
Häufige Fragen zu § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG?
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ordnet 0 % an. Erfasst ist: „die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)“.
Welche Produkte fallen unter § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Solarteur.
Wo ist § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.