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§ 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG

Nullsatz nach § 12 Abs. 3 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

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Nullsatz nach § 12 Abs. 3 UStG

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG ordnet 0 % Mehrwertsteuer an für: den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen

Der Steuersatz beträgt 0 %, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Das unterscheidet den Nullsatz von einer Steuerbefreiung. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Häufige Fragen zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG?

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG ordnet 0 % an. Erfasst ist: „den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen“.

Wo ist § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 12 Abs. 3

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden