Mehrwertsteuer für Kinderbetreuung
Gastronomie und Dienstleistungen· Rechtsstand 31.08.2026
Kinderbetreuung fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet.
steuerfrei nach § 4 UStG. Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 25 UStG
Warum ist Kinderbetreuung steuerfrei?
Kinderbetreuung fällt unter § 4 Nr. 25 UStG: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Im Gesetz steht:
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
Einordnung im Verzeichnis
Auf § 4 Nr. 25 UStG stützen sich im Verzeichnis 2 Produkte, neben Kinderbetreuung zum Beispiel Tagesmutter. In der Kategorie Gastronomie und Dienstleistungen sind 16 von 188 Produkten wie Kinderbetreuung eingestuft; 82 mit 19 %, 52 mit 7 %, 32 je nach Fall, 6 nicht steuerbar.
Was das für den Preis bedeutet
Für Kinderbetreuung wird keine Umsatzsteuer berechnet: Der Preis ist zugleich Brutto- und Nettobetrag, auf der Rechnung erscheint kein Steuerausweis.
Was das in der Praxis bedeutet
Beim Einkauf
Der Preis für Kinderbetreuung enthält keine Umsatzsteuer, es gibt nichts herauszurechnen. Auf Rechnung oder Beleg erscheint kein Steuerbetrag.
Für Unternehmen
Wer Kinderbetreuung verkauft, weist keine Umsatzsteuer aus; wer Kinderbetreuung einkauft, hat daraus auch keine Vorsteuer. Wie Befreiung und Vorsteuerabzug zusammenhängen, erklärt der Ratgeber.
Rechnung ohne Mehrwertsteuer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, auch nicht für Kinderbetreuung; ihr Rechnungsbetrag ist zugleich Netto und Brutto. Dafür dürfen sie keine Vorsteuer ziehen.
Kinderbetreuung im Vergleich mit verwandten Produkten
5 der 8 verwandten Produkte sind anders eingestuft als Kinderbetreuung: Pfand (19 %), Versandkosten (7 % oder 19 %), Übernachtung (7 %) und weitere. An diesen Unterschieden zeigt sich, wo die Grenze der Norm verläuft.
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Kinderbetreuung§ 4 Nr. 25 UStG | steuerfrei |
| Tagesmutter§ 4 Nr. 25 UStG | steuerfrei |
| Miete§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG | steuerfrei |
| Pfand§ 12 Abs. 1 UStG | 19 % |
| Versandkosten§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| Übernachtung§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG | 7 % |
| Porto§ 4 Nr. 11 Buchst. b UStG | steuerfrei |
| Catering§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG | 7 % |
| Gutscheine§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG | je nach Fall |
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer für Kinderbetreuung
Fällt bei Kinderbetreuung Mehrwertsteuer an?
Nein. Kinderbetreuung ist nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, § 4 Nr. 25 UStG.
Welche verwandten Leistungen sind dagegen steuerpflichtig?
Pfand (19 %, § 12 Abs. 1 UStG), Versandkosten (7 % oder 19 %, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG / § 12 Abs. 1 UStG), Übernachtung (7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), Catering (7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die Befreiung reicht also nur so weit, wie die Norm es sagt.
Wo steht das für Kinderbetreuung im Gesetz?
In § 4 Nr. 25 UStG. Den Wortlaut zeigt die Norm-Seite, das Gesetz selbst steht bei gesetze-im-internet.de.