§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG?
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht“.
Wo ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.